Pflegebedürftig sind nach der Formulierung des Sozialgesetzbuches Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Beeinträchtigung die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, nicht bewältigen können und fremde Hilfe benötigen (min. 6 Monate).
Erster Ansprechpartner ist dann der Pflegestützpunkt vor Ort
Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt für gesetzlich Versicherte durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Privat Versicherte stellen diesen Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt dann durch die Gesellschaft MEDICPROOF.