Unterhalt - wer haftet für wen?
Mit der erhöhten Pflegebedürftigkeit, mit der wir uns in den letzten Jahren zunehmend konfrontiert sehen, rückt auch das Thema Elternunterhalt stärker ins Bewusstsein vieler Menschen.
Der Verwandtenunterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1601 ff. BGB) geregelt und wird vom Prinzip der Gegenseitigkeit beherrscht.
- Pflegebedürftige und deren Angehörige sind dazu verpflichtet, dem Sozialamt Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben.
- Das Sozialamt leistet, wenn bei einem Pflegebedürftigen die Rente / Einkünfte nicht ausreichen. Diese Zahlungen werden jedoch von den Kindern des Pflegebedürftigen zurückverlangt.
- Zuerst kommen die Ehepartner füreinander auf. Danach werden die Kinder belangt.
- Elternunterhalt muss nur dann gezahlt werden, wenn die Eltern bedürftig sind.
- Bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern, wird der Unterhalt anteilig nach Einkommen geschuldet.
- Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern: 1.500 Euro
- Durch den Unterhalt darf es nicht zur dauerhaften Senkung der Lebenshaltung des Kindes kommen.
- Das Sozialamt wird zudem über Nachfragen bei den Finanzämtern aktiv.
- Wird dem Sozialamt das Vermögen nicht genannt, wird es geschätzt.